Allgemeine rechtliche Regelungen für private Feuerwerke

Die rechtlichen Grundlagen zum Abschuss von privaten Feuerwerken finden Sie in der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Gezündet werden darf ein Feuerwerk nach § 23 Abs. 2 SprengV nur am 31. Dezember und am 1. Januar.

Gemäß § 24 Abs. 1 SprenV darf mit einer Ausnahmegenehmigung auch außerhalb der oben genannten Zeiten Feuerwerk verkauft und gezündet werden.

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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr.

Wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.

 

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